Fachanwälte für Personalvertretungsrecht Bochum
Das Personalvertretungsrecht
Das Personalvertretungsrecht ist die Grundlage für die dienststelleninterne Mitbestimmung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Es ist das öffentlich-rechtliche Gegenstück zum Betriebsverfassungsrecht, das in der Privatwirtschaft Anwendung findet.
Durch die Mitbestimmung sollen Eigenständigkeit und Selbstverantwortlichkeit der Beschäftigten gefördert werden. Sie sollen über den Personalrat Einfluss auf die Gestaltung der innerdienstlichen Angelegenheiten nehmen können und vor den Gefahren der abhängigen Beschäftigung bewahrt werden. Damit ist das Personalvertretungsrecht Ausdruck des Sozialstaatsgebotes, dass den Gesetzgeber anhält, die Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung sozialer Prinzipien zu gestalten.
Für den öffentlichen Dienst ist die Mitbestimmung durch das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und die Personalvertretungsgesetze der Länder (z.B. LPVG NRW) geregelt. Sie gelten für alle in öffentlichen Verwaltungen, Betrieben und Einrichtungen Beschäftigten, also sowohl für Tarifbeschäftigte wie auch für Beamte.
Zur Gewährleistung der Mitbestimmung gewähren die Personalvertretungsgesetze den Personalräten eine Reihe von Unterrichtungsansprüchen, Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechten, die jedoch im Vergleich zum Betriebsverfassungsrecht teilweise eingeschränkt sind.
Welkoborsky & Partner begleitet Personalräte auf ihrem Weg zu mehr Mitbestimmung – profitieren Sie von der Fachkompetenz einer der regional bekanntesten und erfahrensten Rechtsanwaltskanzleien auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechts. Als Herausgeber des Standardkommentars zum LPVG NRW verfügen die Rechtsanwälte unserer Kanzlei über eine ausgewiesene Expertise in allen Bereichen des Personalvertretungsrechts.
Unterrichtungsanspruch von Personalräten
Damit ein Personalrat seine Rechte wahrnehmen kann, muss ihm die Dienststelle ausreichende Informationen zur Verfügung stellen – zu diesem Zweck sehen die Personalvertretungsgesetze diverse Unterrichtungsansprüche der Personalräte vor, beispielsweise in § 65 Abs. 1 LPVG NRW oder in § 68 Abs. 2 BPersVG. Diese Informationen müssen dem Personalrat in der Regel so frühzeitig vorliegen, dass er nicht vor vollendete Tatsachen gestellt wird, sondern mitgestaltend tätig werden kann. Ein Unterrichtungsanspruch des Personalrats besteht z.B. hinsichtlich folgender Themen:
- Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Gestaltung von Arbeitsplätzen
- Einführung technischer Einrichtungen, die geeignet sein könnten, die Leistung und das Verhalten der Beschäftigten zu überwachen
- Übertragung von Arbeiten der Dienststelle auf private Dritte (Privatisierung)
- Allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten
Mitbestimmungsrechte der Personalräte
Zum Beispiel hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen beziehungsweise der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Anordnung von Überstunden oder Kurzarbeit, bei Fragen des Urlaubs oder bei Einstellungen, Umsetzungen oder Herabgruppierungen hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht. Die einzelnen Tatbestände sind insbesondere in § 72 LPVG NRW bzw. in § 75 BPersVG aufgelistet.
Zu vielen dieser Themen kann der Personalrat auch aktiv vom Dienstgeber Verhandlungen über den Abschluss von Dienstvereinbarungen verlangen, um seine Vorstellungen im Sinne der von ihm vertretenen Beschäftigten durchzusetzen – notfalls mittels Anrufung der Einigungsstelle.
Welkoborsky & Partner hilft Personalräten dabei, ihre Rechte durchzusetzen. Wir unterstützen Sie in sämtlichen Fragen des Personalvertretungsrechts. Unser Tätigkeitsfeld in diesem Bereich umfasst unter anderem:
- Sachverständige Beratung von Personalräten
- Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten
- Vertretung in verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren
- Gutachten zu einzelnen personalvertretungsrechtlichen Problemen
- Durchführung von Schulungsveranstaltungen für Personalräte und Wahlvorstände
Mitwirkungs- und Anhörungsrechte des Personalrats
Neben dem am stärksten ausgestalteten Beteiligungsrecht der Mitbestimmung sehen die Personalvertretungsgesetze noch diverse Mitwirkungs- und Anhörungsrechte des Personalrats vor.
So können Personalräte z.B. vor Erstellung von Stellenausschreibungen, vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung, vor Erteilung einer Abmahnung oder vor Erhebung einer Disziplinarklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten ihre Gedanken zu der beabsichtigten Maßnahme äußern und versuchen, auf die Willensbildung des Dienststellenleiters Einfluss zu nehmen. Zum Teil führt allein der Verstoß der Dienststelle gegen Anhörungsrechte zur Unwirksamkeit einer solchen Maßnahme, z.B. wenn im Geltungsbereich des LPVG NRW ein Aufhebungsvertrag mit einem Beschäftigten geschlossen wird, ohne vorab den Personalrat anzuhören (§ 74 Abs. 3 LPVG NRW).
Welkoborsky & Partner hilft Personalräten auch in diesem Rahmen, ihre Rechte ordnungsgemäß zur Geltung zu bringen.
Lassen Sie sich jetzt individuell von unserem Team aus erfahrenen Fachanwälten für Arbeitsrecht beraten. Sie erreichen uns per Telefon unter 0234/ 96131-0 oder per E-Mail unter kanzlei@welkoborsky.de.