Kosten

Damit Sie die Unsicherheit darüber, wie viel der Besuch beim Anwalt kostet, nicht davon abhält, einen Beratungstermin mit uns zu vereinbaren, finden Sie hier einen Überblick über die möglichen Kosten und Kostenübernahmen:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Ohne Rechtsschutzversicherung:

Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, müssen wir Ihnen die Kosten unserer Inanspruchnahme in Rechnung stellen.

Die Vergütung für ein erstes Beratungsgespräch beträgt 190 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer. Für eine über das Erstberatungsgespräch hinausgehende anwaltliche Tätigkeit erfolgt die Abrechnung in aller Regel auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Dabei rechnen wir grundsätzlich nur die gesetzlichen Gebühren ab, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert, also der Wertigkeit des geltend gemachten Anspruchs richtet. In besonderen Fällen kann für die außergerichtliche Tätigkeit eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden.

Im arbeitsgerichtlichen Prozess trägt jede Partei ihre erstinstanzlichen Kosten selbst. Das bedeutet einerseits, dass Sie die Kosten unserer Beauftragung in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht immer selbst tragen müssen, unabhängig vom Ausgang des Prozesses. Andererseits müssen Sie aber den Anwalt der Gegenseite auf keinen Fall bezahlen. Erst ab der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht hat der Gewinner einen Anspruch gegen den Verlierer auf Erstattung der Kosten.

Mit Rechtsschutzversicherung:

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt die Rechtsschutzversicherung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten in den meisten Fällen die Kosten unserer Tätigkeit. Außergerichtliche sowie gerichtliche Tätigkeiten sind im Regelfall vom Versicherungsumfang gedeckt. Im Sozialrecht übernehmen die Rechtsschutzversicherungen in der Regel nur die Kosten des Klageverfahrens, nicht jedoch die Kosten für die Vertretung im Widerspruchsverfahren.


Die Rechtsschutzversicherung erstattet also nicht jede Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen. Wenn Sie sicher sein wollen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die durch unsere Beauftragung entstehenden Kosten übernimmt, können Sie sich vorher mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung setzen und sich eine Schadennummer geben lassen. Ansonsten übernehmen wir die Abrechnung gegenüber Ihrer Versicherung.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe:

Sofern Sie nur über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügen, kann für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit Beratungshilfe und für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe durch den Staat beantragt werden. Über die Gewährung von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe entscheidet das zuständige Amtsgericht. Wird der Antrag abgewiesen, müssen Sie die durch unsere Beauftragung entstehenden Kosten selber tragen.

Legen Sie uns daher am besten bitte bereits zum ersten Beratungstermin den Berechtigungsschein für die Beratungshilfe vor. Hierzu müssen Sie sich zuvor an die Rechtsantragsstelle Ihres Amtsgerichts wenden. Soll für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden, werden wir dies vorab veranlassen. Informationen zu Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe sowie die entsprechenden Antragsformulare für finden Sie unter Downloads.

Betriebsräte / Personalräte / Mitarbeitervertretungen

Beratung:

Für die (außergerichtliche) Beratung wird eine Vergütungsvereinbarung getroffen, wobei das Honorar je Stunde 250 € bis 300 € netto beträgt. Um eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bzw. Dienststellenleiters auszulösen, ist im Regelfall eine vorherige Vereinbarung mit diesem erforderlich.

Der Beschluss zu unserer Beauftragung könnte bei einer Beratung wie folgt lauten:

Der Betriebsrat/der Personalrat/die Mitarbeitervertretung beschließt in der Sitzung vom ...,
die Kanzlei Welkoborsky & Partner, Bochum mit der Beratung in folgender Angelegenheit ... (Gegenstand der Beratung, z.B. Arbeitszeitregelung, Betriebsänderung) ... zu beauftragen.

Außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen:

Für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf Basis des Gegenstandswertes ab. Um eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bzw. Dienststellenleiters auszulösen, ist eine ordnungsgemäße Beschlussfassung, nicht aber eine vorherige Vereinbarung erforderlich.

Der Beschluss zu unserer Beauftragung könnte bei einer außergerichtlichen Tätigkeit wie folgt aussehen:
Der Betriebsrat/der Personalrat/die Mitarbeitervertretung beschließt in der Sitzung vom ...,
die Kanzlei Welkoborsky & Partner, Bochum zu beauftragen, den Anspruch des Betriebsrats/Personalrats/der Mitarbeitervertretung in der Angelegenheit ... (Gegenstand der Beauftragung, z.B. Arbeitszeitregelung, Betriebsänderung) ... gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.

Gerichtliche Vertretung:

Die Kosten bei einer gerichtlichen Vertretung richten sich ebenfalls nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Der Beschluss zu unserer Beauftragung könnte bei einer gerichtlichen Vertretung wie folgt lauten:
Der Betriebsrat/der Personalrat/die Mitarbeitervertretung beschließt in der Sitzung vom ...,
die Kanzlei Welkoborsky & Partner, Bochum mit der Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Beschlussverfahrens betreffend ... (Gegenstand des Verfahrens, z.B. die Verurteilung des Arbeitgebers zur Unterlassung der Anordnung oder Duldung von Überstunden ohne Zustimmung des Betriebsrats oder einen die Zustimmung ersetzenden Spruch einer Einigungsstelle)... bei dem zuständigen Gericht zu beauftragen.

Schulungen:

Wir bieten neben der Beratung und Vertretung auf Anfrage auch innerbetriebliche Schulungen zu kollektivrechtlichen sowie arbeitsrechtlichen Themen und für Wahlvorstände an. Näheres erfahren Sie im Bereich Seminare.

Bitte sorgen Sie im Vorfeld unserer Beauftragung für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung und stellen Sie uns eine Kopie des Beschlusses über unsere Beauftragung, eine Kopie der Einladung zu der Sitzung, in der der Beschluss gefasst wurde sowie eine Kopie der Tagesordnung zur Verfügung. Bei der Formulierung der konkreten Beschlussfassung sind wir im Bedarfsfalle gerne behilflich.

Sollten Sie noch Fragen haben, zögern Sie nicht, uns anzusprechen.