Fachanwälte für Betriebsverfassungsrecht Bochum

Das Betriebsverfassungsrecht

Als Betriebsverfassungsrecht bezeichnet der Gesetzgeber die generelle Ordnung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und der von den Arbeitnehmern gewählten betrieblichen Interessenvertretung – dem Betriebsrat. Rechtliche Grundlage für die Arbeit von Betriebsräten ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), dass zur Gewährleistung der Mitbestimmung der Arbeitnehmervertreter im Betrieb umfassende Informations-, Beratungs-, Widerspruchs-, Zustimmungsverweigerungs- sowie Mitbestimmungsrechte vorsieht. Welkoborsky & Partner begleitet Betriebsräte auf ihrem Weg zu mehr Mitbestimmung – profitieren Sie von der Fachkompetenz einer der regional bekanntesten und erfahrensten Rechtsanwaltskanzleien auf dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts.

Informationsrecht nach BetrVG

Damit ein Betriebsrat seine Rechte wahrnehmen kann, muss ihm der Arbeitgeber ausreichende Informationen zur Verfügung stellen – zu diesem Zwecke sieht das BetrVG diverse Unterrichtungsansprüche vor, insbesondere in § 80 Abs. 2 BetrVG. Diese Informationen müssen dem Betriebsrat in der Regel so frühzeitig vorliegen, dass er nicht vor vollendete Tatsachen gestellt wird, sondern mitgestaltend tätig werden kann. Ein Informationsrecht des Betriebsrats nach dem BetrVG besteht z.B. hinsichtlich folgender Themen:

  • Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Umweltschutz
  • Ausgestaltung der Arbeitsplätze, bauliche Veränderungen
  • Änderungen der Arbeitsabläufe
  • Berufsbildung
  • Betriebsänderungen
  • Personalplanung

Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats

Ob Neueinstellung, Versetzung, Eingruppierung oder Umgruppierung – plant der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme, muss er zuvor die Zustimmung des Betriebsrats einholen (§ 99 BetrVG). Sollte der Betriebsrat die Zustimmung zu einer solchen Maßnahme rechtswirksam verweigern, muss der Arbeitgeber diese im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vorab ersetzen lassen – die beabsichtigte Maßnahme darf er solange nicht durchführen, bis das Arbeitsgericht zu seinen Gunsten entschieden hat.

Im Falle einer Kündigung muss der Betriebsrat zwar angehört werden – widerspricht er, ist der Ausspruch der Kündigung aber dennoch möglich. Ein vorgeschaltetes Zustimmungsersetzungsverfahren sieht das Gesetz in § 102 BetrVG nicht vor. Ob die Kündigung wirksam ist, ist dann von den Arbeitsgerichten im Rahmen eines möglichen Kündigungsschutzverfahrens zu prüfen. Dies müsste allerdings der gekündigte Arbeitnehmer selbst einleiten.

Echte Mitbestimmungsrechte dem BetrVG

Zum Beispiel hinsichtlich Anfang und Ende der täglichen beziehungsweise der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, der Anordnung von Überstunden oder Kurzarbeit sowie bei Fragen des Urlaubs hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht. Die einzelnen Tatbestände sind insbesondere in § 87 Abs. 1 BetrVG aufgelistet. Der Betriebsrat kann zu diesen Themen auch aktiv vom Arbeitgeber Verhandlungen über den Abschluss von Betriebsvereinbarungen verlangen, um seine Vorstellungen im Sinne der von ihm vertretenen Arbeitnehmer durchzusetzen – notfalls mittels Anrufung der Einigungsstelle. Welkoborsky & Partner hilft Betriebsräten dabei, ihre Rechte durchzusetzen. Wir unterstützen Sie in sämtlichen Fragen des kollektiven Arbeitsrechts. Unser Tätigkeitsfeld in diesem Bereich umfasst unter anderem:

  • Verhandlung und Ausgestaltung von Betriebsvereinbarungen
  • Vertretung in Einigungsstellen
  • Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten
  • Vertretung in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren
  • Interessenausgleich, Sozialpläne und Transferlösungen
  • Seminare und Inhouse-Schulungen für Betriebsräte und Wahlvorstände

Lassen Sie sich jetzt individuell von unserem Team aus erfahrenen Fachanwälten für Arbeitsrecht beraten. Durch unsere enge Zusammenarbeit mit verschiedenen Gewerkschaften, insbesondere der IG Metall, sind wir gerade auch in kollektivrechtlicher Hinsicht sehr gut vernetzt. Sie erreichen uns per Telefon unter 0234/ 96131-0 oder per E-Mail unter kanzlei@welkoborsky.de.